Auszug aus Stiftungs-Satzung

§ 2 Stiftungszweck

 

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)    Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft  und Forschung, die Förderung von Kunst und  Kultur sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

 

(3)    Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

·       die Förderung von Projekten, die der Veranschaulichung geschichtlicher Zusammenhänge dienen,

·       der Gewährung von Stipendien für wissenschaftliche Abschlussarbeiten mit dem Schwerpunkt Geschichte,

·       die Förderung von Ausbildung und Übungsleitung von Amateur-Musikgruppen.   

Vorrangig sind Maßnahmen gemäß der Nummern 2 und 3 der der Satzung beiliegenden Anlage zu fördern.

 

(4)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5)    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

(7)    Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu, auch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründen keinen Rechtsanspruch.